Satzung

SATZUNG DES BEZIRKSELTERNAUSSCHUSSES KITA – BEAK DES BERLINER STADTBEZIRKS MARZAHN-HELLERSDORF

Rechtswirksamer Wortlaut vom 16.02.2012 in der Fassung vom 10.04.2014 jeweils kraft einstimmiger Beschlussfassung des BEAK

§ 1
AUFGABEN DIESES AUSSCHUSSES

1.1.
Der BezirksElternAusschuss der Kindertagesstätten des Berliner Stadtbezirks Marzahn-Hellersdorf – nachstehend „BEAK“ – ist die Interessenvertretung aller Eltern, deren Kinder eine Kindertageseinrichtung im genannten Stadtbezirk besuchen.

1.2.
Der Ausschuss ist unabhängig und überparteilich. Seine Mitglieder und Vertreter arbeiten ausschließlich ehrenamtlich.

1.3.
Das Handeln des Bezirkselternausschuss Kita (BEAK) ist bestimmt durch die Werte des Grundgesetzes, insbesondere Solidarität, Toleranz, Freiheit und Gleichberechtigung. Der BEA(K) versteht Kindererziehung als eine der wichtigsten gesamtgesellschaftlichen Aufgaben. Die Förderung einer Erziehung der Kinder zu Gleichberechtigung, Toleranz und Umweltbewusstsein innerhalb der Kindertagesstätten, aber auch in allen anderen Lebensbereichen, steht dabei an erster Stelle. Wir sprechen uns entschieden gegen Völker- und Rassendiskriminierung aus.

Der Ausschuss verfolgt mit seinem Wirken in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Institutionen folgende Ziele: Der BEAK

  • vertritt die Interessen aller Kinder, die in den Kitas und sonstigen Kindertageseinrichtungen des Stadtbezirks Marzahn-Hellersdorf betreut werden, sowie ihrer Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter gegenüber dem Bezirksamt, den Trägern der Kindertageseinrichtungen und anderen Gremien
  • fördert und motiviert die Eltern zur Teilnahme an der aktiven Elternarbeit in den Kindertageseinrichtungen und im Bezirk und unterstützt den Aufbau demokratischer Mitbestimmungsstrukturen in diesen Einrichtungen
  • strebt nach einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Eltern und Erzieher/innen sowie mit den Leitungen der Kindertageseinrichtungen und ihrer Träger
  • fördert den Austausch und die Weitergabe von Erfahrungen und Informationen der Elternvertretungen untereinander
  • setzt sich ein für die Verbesserung der pädagogischen, personellen, finanziellen, räumlichen und ernährungsphysiologischen Situation in den Kindertageseinrichtungen
  • steht im Informationsaustausch mit den für den Kita-Bereich zuständigen Stellen des Bezirks- und Jugendamtes und berät diese in allen Fragen, die über die Interessen einer einzelnen Kindertageseinrichtung hinausgehen
  • engagiert sich in allen Belangen, die die Kinder, Eltern und Erzieher/innen im Stadtbezirk und darüber hinaus betreffen
  • wird auf Wunsch vermittelnd tätig bei Konflikten einzelner Elternvertretungen oder einzelner Eltern mit dem Träger einer Kindertageseinrichtung oder dem Bezirksamt, hierbei kann der BEAK durch einen Konfliktvermittler vertreten werden.

§ 2
RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Der Bezirkselternausschuss Kita arbeitet auf Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege – Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG). Gemäß §§ 14 und 15 KitaFöG sind die Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung verpflichtet, Eltern in die Gestaltung der Arbeit der Kindertageseinrichtungen einzubeziehen und sie an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.

§ 3
GESCHÄFTSORDNUNG DES BEAK

3.1.
Der BEAK setzt sich zusammen aus mindestens einem Vertreter pro Elternausschuss aller Kindertageseinrichtungen des Stadtbezirks, also aller Elternvertretungen von Kindertagesstätten mit mehr als 45 Kindern, die gemäß §§ 14 Abs. 3 und 15 Abs. 1 KitaFöG gewählte Vertreter entsenden. Entsendet eine Kita mehrere Vertreter, so haben diese nur eine Stimme; können sich mehrere Vertreter einer Kita hinsichtlich einer eindeutigen Stimmabgabe nicht einigen, gilt diese Stimme als Enthaltung.

3.2.
Die von den Elternausschüssen gemäß § 3 Abs. 1 gewählten Vertreter bilden den BEAK. Eltern von Kindern in Tageseinrichtungen, die nicht gemäß § 3 Abs. 1 gewählt worden sind, können mit beratender Stimme teilnehmen. Das BEAK-Treffen ist das oberste Organ des BEAK, Beschlüsse sind für den Ausschuss – das BEAK-Treffen und den Vorstand – verbindlich. Alle Veranstaltungen des BEAK sind öffentlich. Neben interessierten Eltern sind auch Vertreter des Jugendamtes, Mitarbeiter der Kindertageseinrichtungen und Vertreter der Träger dieser Einrichtungen eingeladen. Auf Antrag eines BEAK-Mitgliedes kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit des BEAK-Treffens ausgeschlossen werden.

3.3.
Beschlüsse des BEAK werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung stimmberechtigten BEAK-Mitglieder gefasst. Änderungen der Satzung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Anträge zur Beschlussfassung sollten spätestens zu Beginn einer BEAK-Sitzung in schriftlicher Form (per E-Mail ausreichend) mindestens dem Vorstandsvorsitzenden vorliegen. In Ausnahmefällen kann – mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden – ein Antrag auch mündlich während der Sitzung gestellt werden.

3.4.
Der Vorstand beruft – mit Ausnahme der Schulferien – aller zwei Monate ein BEAK-Treffen ein. Die Termine und die Tagesordnung werden per E-Mail und über die Internetseite des BEAK bekannt gegeben sowie über die Träger der Kindertageseinrichtungen verbreitet. Ein außerordentliches BEAK-Treffen ist vom Vorstandsvorsitzenden (innerhalb von zwei Wochen ab Antragseingang) einzuberufen, wenn dies – schriftlich begründet (E-Mail ausreichend) – von einem Vorstandsmitglied beantragt wird.

3.5.
Von allen BEAK-Treffen werden Berichte angefertigt und allen BEAK-Mitgliedern zugänglich gemacht.

3.6.
Bei grob sitzungsstörendem Verhalten einer Person kann die Leitung des BEAK-Treffens einen Ordnungsruf aussprechen. Nach dreimaliger Ermahnung kann die Person für die Dauer der Sitzung ausgeschlossen werden.

3.7.
Wenn Personen sich aktuell oder in der Vergangenheit rassistisch, antisemitisch, sexistisch oder in einer anderen Form menschenverachtend äußern oder handeln bzw. geäußert oder gehandelt haben, muss die Mitgliederversammlung über den Ausschluss dieser Personen beraten, und kann den Ausschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erwirken.

§ 4
WAHL DES VORSTANDS

4.1.
Die gemäß § 3 Abs. 1 stimmberechtigten Mitglieder des BEAK wählen jährlich in einem BEAK-Treffen, das nach den Wahlen der Elternvertreter in den Kindertageseinrichtungen zu Beginn eines jeden neuen Kita-Jahres stattfindet – spätestens bis Ende des Kalenderjahres, mit einfacher Mehrheit einen Vorstand von mindestens drei und höchstens dreizehn Mitgliedern.

4.2.
Gewählt wird mit einfacher Mehrheit; hierbei ist zu beachten, dass pro Kindertageseinrichtung jeweils nur ein Vertreter gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung stimmberechtigt ist und dass maximal zwei Elternvertreter derselben Tageseinrichtung in den Vorstand des BEAK gewählt werden können. Die Wahlen finden regelmäßig in offener Blockwahl statt, sofern kein wahlberechtigter Elternvertreter eine geheime Abstimmung oder eine Einzelabstimmung beantragt.

4.3.
Mehrere Kandidaten, die von derselben Kindertageseinrichtung delegiert worden sind, haben vor dem Wahlakt auf diesen besonderen Umstand hinzuweisen. Wird ein solcher Umstand verschwiegen, ist die Wahl dieser Kandidaten ungültig. Wird eine entsprechende Erklärung abgegeben, entscheidet das BEAK-Treffen diese beiden Kandidaten betreffend jeweils in Einzelabstimmung über ihre Wahl zu Vorstandsmitgliedern.

4.4.
Fallen bei einem Vorstandsmitglied die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung weg, weil keines seiner Kinder mehr eine Kindertageseinrichtung unseres Stadtbezirks besucht, endet sein Mandat, sofern er nicht auf eigenen Wunsch seine Funktion bis zur Neuwahl des Vorstandes zu Beginn des nächsten Kita-Jahres weiter ausübt. Das Mandat eines Vorstandsmitglieds der BEAK endet ferner mit Zugang seiner schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vorstandsvorsitzenden (E-Mail ist ausreichend) oder durch Entscheidung des BEAK-Treffens.

4.5.
Einzelne Mitglieder des BEAK-Vorstandes können mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden BEAK-Mitglieder in jedem BEAK-Treffen abgewählt werden. Bei der Ladung zu diesem BEAK-Treffen ist zu beachten, dass dem abzuwählenden Vorstandsmitglied der Antrag auf Abwahl mindestens zwei Wochen vor der Abstimmung bekannt zu geben ist, um ihm eine angemessene Äußerungsfrist zu gewähren. Die Abwahl des gesamten Vorstands des BEAK ist nur möglich, wenn im selben BEAK-Treffen ein neuer Vorstand nach den obigen Regelungen gewählt wird.

4.6.
Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus oder ist die maximale Anzahl der Vorstandsmitglieder noch nicht erreicht, können während des laufenden Kita-Jahres Vorstandsmitglieder in einem BEAK-Treffen nach den obigen Regelungen nachgewählt werden.

§ 5
GESCHÄFTSORDNUNG DES VORSTANDS

5.1.
Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte:

  • einen Vorsitzenden
  • einen Stellvertreter
  • einen Konfliktvermittler

sowie jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter für folgende Gremien:

  • Landeselternausschuss Kita (LEAK)
  • Kinder- und Jugendhilfeausschuss (KJHA)
  • Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII
  • Bezirkselternausschuss Schule
  • Spielplatzkommission.

5.2.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des BEAK, sorgt für die Durchführung seiner Beschlüsse und repräsentiert den Ausschuss nach außen. Er sichert die Kommunikation mit den BEAK-Mitgliedern durch regelmäßige Informationen und hält engen Kontakt mit dem Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf und den vorstehend genannten Gremien. Der Vorstand bereitet die BEAK-Treffen vor, lädt zu diesen ein und leitet die Treffen.

5.3.
Vorstandstreffen finden monatlich statt, auf Einladung des Vorstandsvorsitzenden. Entscheidungen des BEAK-Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Von allen Vorstandstreffen werden Berichte angefertigt.

5.4.
Die Vorstandsmitglieder, die den BEAK in den oben genannten Gremien vertreten, berichten dem Vorstand und machen ihm die Protokolle dieser Gremien zugänglich. Weicht die Beobachtung oder Interessengewichtung der BEAK-Vertreter von denen der Protokollführer dieser Gremien ab, ist der Versand solcher Protokolle mit entsprechend berichtigenden Kommentaren zu versehen.

§ 6
DATENSCHUTZ

6.1.
Der BEAK erhebt von seinen Mitgliedern die vollständigen Namen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern und erforderlichenfalls die Anschriften sowie die Bezeichnung der Kindertageseinrichtung des Kindes und das Datum, wann das jüngste Kind die Kindertageseinrichtung verlässt. Diese Daten werden vom Vorstand vertraulich verwaltet und ausschließlich zum Zwecke der Eltern- und Ausschussarbeit im Interesse der Kinder genutzt.

6.2.
Die Elternvertreter im BEAK teilen Änderungen der vorstehenden Daten dem Vorstand mit und erklären sich mit der Nutzung dieser Daten im vorstehenden Umfang einverstanden.

§ 7
SONSTIGES

Vorstehende Satzung wurde vom Bezirkselternausschuss Kita des Stadtbezirks Marzahn-Hellersdorf am 16. Februar 2012 einstimmig beschlossen und anstelle aller vorherigen Satzungen und Geschäftsordnungen in Kraft gesetzt sowie vom BEAK-Treffen am 10. April 2014 einstimmig teilweise aktualisiert.